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M P R E S S U M
Anita Kuerten
abstrakter Expressionismus
Kontakt:
lincho@web.de
Tel.: 02247/3747
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Bei Interesse an meinen Bildern, zögern Sie nicht, mich anzurufen, oder mir eine Mail zu schicken. Ich bin gerne zu weiteren Auskünften bereit.
3. Urheberrecht
Alle Bilder und Texte unterliegen dem Urheberrecht und den Gesetzen zum Schutze des geistigen Eigentums.
Das Copyright für veröffentlichte, von der Künstlerin selbst erstellte Gemälde, Objekte und digitalen Fotoarbeiten bleibt allein bei der Künstlerin. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher
Bilder, Grafiken und auch Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Künstlerin nicht gestattet.
Urheberrechtsgesetz
Gesetz vom 09.09.1965 (BGBl. I S. 1273)zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) m.W.v. 01.09.2009
Teil 1Urheberrecht (§§1-69g)
§ 12 Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit
seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke
(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.
(2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder läßt das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke (§ 138) angemeldet wird.
(3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.